1. Angebot und Lieferumfang
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Eine Über- oder Unterlieferung von max. 10 % bezogen auf die Nennstückzahl kann - bedingt durch Abhängigkeit von Material, besonderen Wagnissen in der Fertigung u. a. - nicht ausgeschlossen werden und gilt als zugestanden.
2. Preise
Preise verstehen sind In Euro- ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung ab Werk, falls von uns nicht schriftlich anders vereinbart. Die Preise beinhalten keinerlei Nacharbeit (entfetten,entgraten, etc.).
3. Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder aber innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu leisten. Wir behalten uns jedoch vor, für Aufträge von uns unbekannten Bestellern oder Spezialanfertigungen Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles behalten wir uns vor, Verzugszinsen In Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen.
5. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum; auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt Ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschuss des Eigentumserwerbers nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zelt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware Im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Warenverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit In Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 3 und 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen Ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
6. Haftung bei Lohnaufträgen
Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfkosten vom Auftraggeber übernommen werden. Sollten die Stücke durch unverschuldete Umstände oder höhere Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch uns abgeleitet werden. Sollten Bauteile aufgrund von Materialfehlern unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden Bearbeitungskosten zu ersetzen. Falls Bauteile aufgrund von Bearbeitungsfehlern unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem, unsfrachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausführen. Fertigungsbedingter Ausschuss ist vom Hersteller zu tragen.
7. Lieferzeit
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Informationen voraus, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden.
Betriebsstörungen, auch bei unseren Unterlieferanten, Ereignisse höherer Gewalt, auch Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, entbinden uns ganz oder teilweise von unserer Lieferungspflicht, Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche für verspätete Lieferungen sind ausgeschlossen.
8. Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreien Lieferungen, und ohne bestimmte Vorschrift nach bestem Ermessen.
9. Beanstandungen
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns Innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Sendung schriftlich unterbreitet werden. Bei berechtigter Beanstandung sorgen wir für Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche wie Vergütung von Schaden, Frachtkosten, Verzugsstrafen etc. sind nicht zulässig.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus den mit uns getätigten Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten ist der Gerichtsstand der Herstellungsfirma. Sie behält sich vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
Horst Kirchner Maschinenbau
An der Bahn 92
37520 Osterode
Tel: +49 5522 82096
Fax: +49 5522 84462
E-Mail: info@hkmosterode.de